RS OGH 1932/4/21 3Ob185/32

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Veröffentlicht am 21.04.1932
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Norm

AO §37

Rechtssatz

Eine Änderung des Ausgleichsantrages zum Nachteile der Gläubiger ist, auch wenn die Änderung nicht erst bei der Ausgleichstagsatzung, sondern so kurz vorher beantragt wird, daß eine Verständigung der Gläubiger nicht bewirkt werden kann, nur zulässig, wenn bei der Ausgleichstagsatzung alle Ausgleichsgläubiger anwesend sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/32
    Entscheidungstext OGH 21.04.1932 3 Ob 185/32
    Veröff: SZ 14/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0051831

Dokumentnummer

JJR_19320421_OGH0002_0030OB00185_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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