Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Die Bestimmungen des § 150 KO und § 47 AO sind auf außergerichtliche Ausgleiche grundsätzlich nicht anzuwenden: nur besondere Begleitumstände können solche Vereinbarungen als unsittlich erscheinen lassen.Die Bestimmungen des Paragraph 150, KO und Paragraph 47, AO sind auf außergerichtliche Ausgleiche grundsätzlich nicht anzuwenden: nur besondere Begleitumstände können solche Vereinbarungen als unsittlich erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0016796Dokumentnummer
JJR_19320503_OGH0002_0020OB00481_3200000_001