Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Den Gegenstand, deren Herausgabe im § 143 Abs 2 StPO jedermann zur Pflicht gemacht wird, ist die Information, die der Verteidiger mit seinem Klienten aufgenommen hat, nicht zuzuzählen.Den Gegenstand, deren Herausgabe im Paragraph 143, Absatz 2, StPO jedermann zur Pflicht gemacht wird, ist die Information, die der Verteidiger mit seinem Klienten aufgenommen hat, nicht zuzuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0097423Dokumentnummer
JJR_19320509_OGH0002_0050OS00425_3200000_001