Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Nichtigkeit nach dem § 281 Z 4 StPO wird dadurch nicht begründet, daß die Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht zugelassen wird oder ein Zwischenerkenntnis über eine solche Ablehnung unterbleibt.Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Ziffer 4, StPO wird dadurch nicht begründet, daß die Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht zugelassen wird oder ein Zwischenerkenntnis über eine solche Ablehnung unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0099814Dokumentnummer
JJR_19320510_OGH0002_0040OS00213_3200000_001