RS OGH 1932/5/12 2Ob496/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1932
beobachten
merken

Norm

GenG §1

Rechtssatz

Eine Genossenschaft darf nicht registriert werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck darin besteht, daß beim Ableben eines Mitgliedes dessen Hinterbliebenen ein einmaliger Unterstützungsbeitrag auszuzahlen ist, wogegen die Mitglieder außer dem Geschäftsanteil und der Verwaltungsgebühr einen Unterstützungsbeitrag einzuzahlen haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 496/32
    Entscheidungstext OGH 12.05.1932 2 Ob 496/32
    Veröff: SZ 14/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059179

Dokumentnummer

JJR_19320512_OGH0002_0020OB00496_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten