Norm
GenG §1Rechtssatz
Eine Genossenschaft darf nicht registriert werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck darin besteht, daß beim Ableben eines Mitgliedes dessen Hinterbliebenen ein einmaliger Unterstützungsbeitrag auszuzahlen ist, wogegen die Mitglieder außer dem Geschäftsanteil und der Verwaltungsgebühr einen Unterstützungsbeitrag einzuzahlen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059179Dokumentnummer
JJR_19320512_OGH0002_0020OB00496_3200000_001