Norm
EO §222 bRechtssatz
Nur bei unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbotes für eine auf der ganzen Liegenschaft einverleibte Forderung ist § 222 EO sinngemäß anzuwenden.Nur bei unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbotes für eine auf der ganzen Liegenschaft einverleibte Forderung ist Paragraph 222, EO sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003498Dokumentnummer
JJR_19320605_OGH0002_0010OB00606_3200000_001