Beisatz: Eine derartige Kondiktion ist lediglich an die Voraussetzung gebunden, dass bei Einhaltung der Formvorschriften ein gültiger Darlehensvertrag vorliegen würde. (T2)
Beisatz: Mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NZWG ist ein obsoleter Darlehensvertrag ungültig, die Rückforderung der Übergabe des hingegebenen Geldes ist jedoch aus dem Grunde der Bereicherung zulässig. Die zwischen den Ehegatten allein auf die gesetzliche Formungültigkeit gestützte Einwendung, kommt einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung gleich. (T4)