RS OGH 1932/6/14 4Os46/32

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Veröffentlicht am 14.06.1932
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Norm

UWG §11

Rechtssatz

Der Bedienstete eines Unternehmens, der einem von einem Dritten an ihn zu unlauteren Wettbewerbszwecken gerichteten Ersuchen um Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen dieses Unternehmens mit Zustimmung der Leitung des Unternehmens nachkommt, macht diese Mitteilungen nicht unbefugt im Sinne des § 11 UWG. Der Dritte wird in einem solchen Falle trotz dem von ihm gestellten Ersuchen nicht nach dem zweiten Absatze der bezeichneten Gesetzesstelle strafbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 46/32
    Entscheidungstext OGH 14.06.1932 4 Os 46/32
    Veröff: SSt XII/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079577

Dokumentnummer

JJR_19320614_OGH0002_0040OS00046_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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