RS OGH 2015/1/27 2Ob500/32, 5Ob229/14h

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Veröffentlicht am 15.06.1932
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Norm

GBG §57

Rechtssatz

Die im § 57 GBG vorausgesetzte Rechtskraft muß gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder Forderung, nicht aber gegenüber Pfandgläubigern eingetreten sein.Die im Paragraph 57, GBG vorausgesetzte Rechtskraft muß gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder Forderung, nicht aber gegenüber Pfandgläubigern eingetreten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0061017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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