Norm
GBG §57Rechtssatz
Die im § 57 GBG vorausgesetzte Rechtskraft muß gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder Forderung, nicht aber gegenüber Pfandgläubigern eingetreten sein.Die im Paragraph 57, GBG vorausgesetzte Rechtskraft muß gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder Forderung, nicht aber gegenüber Pfandgläubigern eingetreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0061017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015