Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Die Frist zum Rekurse läuft auch dann von der Zustellung der Verfügung über die Vorstellung, wenn die Vorstellung wegen der Rechte dritter Personen nicht zur Abänderung der angefochtenen Verfügung durch den Erstrichter geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0007020Dokumentnummer
JJR_19320621_OGH0002_0030OB00546_3200000_001