Norm
ABGB §1042 DRechtssatz
Der Pfandgläubiger, der mit dem Willen, Ersatz zu verlangen, eine auf der Liegenschaft haftende Vermögensübertragungsgebühr, die seinem Pfandrechte vorausgeht, bezahlt hat, kann von dem Verkäufer der Liegenschaft Ersatz begehren, auch wenn in dem Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer der Käufer die Gebühr zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0025076Dokumentnummer
JJR_19320623_OGH0002_0030OB00539_3200000_001