Norm
ZPO §268 IIID1Rechtssatz
Der Zivilrichter darf etwas, was vom Strafrichter als erwiesen angenommen wurde, zwar nicht als nicht erwiesen annehmen, aber er kann einen dem Verurteilten noch ungünstigeren Tatbestand als erwiesen annehmen. Es kann also bei einer Verurteilung nach § 143 StG Totschlag als erwiesen annehmen.Der Zivilrichter darf etwas, was vom Strafrichter als erwiesen angenommen wurde, zwar nicht als nicht erwiesen annehmen, aber er kann einen dem Verurteilten noch ungünstigeren Tatbestand als erwiesen annehmen. Es kann also bei einer Verurteilung nach Paragraph 143, StG Totschlag als erwiesen annehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0040323Dokumentnummer
JJR_19320628_OGH0002_0030OB00592_3200000_001