Norm
EO §251Rechtssatz
Für die Anwendung des § 251 EO ist eine vertragsmäßige Verpfändung oder die Androhung im Exekutionstitel, daß bei Nichtzahlung in eine bestimmte Sache werde Zwangsvollstreckung geführt werden, belanglos.Für die Anwendung des Paragraph 251, EO ist eine vertragsmäßige Verpfändung oder die Androhung im Exekutionstitel, daß bei Nichtzahlung in eine bestimmte Sache werde Zwangsvollstreckung geführt werden, belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003451Dokumentnummer
JJR_19320720_OGH0002_0010OB00756_3200000_001