RS OGH 1932/9/20 3Ob345/32

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Veröffentlicht am 20.09.1932
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Norm

ABGB §568

Rechtssatz

Die gesetzlichen Erben eines Verschwenders können dessen letztwillige Erklärung, in der er über sein ganzes Vermögen verfügte und ihnen die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles in Form von Vermächtnissen hinterließ, nicht anfechten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 345/32
    Entscheidungstext OGH 20.09.1932 3 Ob 345/32
    Veröff: SZ 14/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0015406

Dokumentnummer

JJR_19320920_OGH0002_0030OB00345_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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