Norm
ABGB §568Rechtssatz
Die gesetzlichen Erben eines Verschwenders können dessen letztwillige Erklärung, in der er über sein ganzes Vermögen verfügte und ihnen die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles in Form von Vermächtnissen hinterließ, nicht anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0015406Dokumentnummer
JJR_19320920_OGH0002_0030OB00345_3200000_001