Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Mangels anderer Vereinbarungen oder einer anderen aus der Natur oder dem Zwecke des Rechtsgeschäftes hervorgehenden Absicht ist der Geldschuldner nicht im Verzuge, wenn er das Geld für den an einem anderen Orte wohnenden Gläubiger am Fälligkeitstage zur Post gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0024609Dokumentnummer
JJR_19321021_OGH0002_0010OB00905_3200000_001