RS OGH 1932/10/27 4Ob427/32

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Veröffentlicht am 27.10.1932
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Norm

UWG §9 B5
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Der Anspruch auf den besonderen Schutz, den der § 9 UWG registrierten Marken gewährt, kann Dritten gegenüber nicht von einer Person geltend gemacht werden, an die der Inhaber die Marke übertragen hat, ohne daß die Übertragung registriert worden wäre.Der Anspruch auf den besonderen Schutz, den der Paragraph 9, UWG registrierten Marken gewährt, kann Dritten gegenüber nicht von einer Person geltend gemacht werden, an die der Inhaber die Marke übertragen hat, ohne daß die Übertragung registriert worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 427/32
    Entscheidungstext OGH 27.10.1932 4 Ob 427/32
    Veröff: SZ 14/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079019

Dokumentnummer

JJR_19321027_OGH0002_0040OB00427_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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