RS OGH 1932/11/3 2Ob946/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1932
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Norm

AO §10 Abs4
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Wurden auf Grund eines Werkvertrages Arbeiten teils vor und teils nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers geleistet, so ist der Anspruch auf das Entgelt für die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geleisteten Arbeiten als Ausgleichsforderung anzusehen, der Anspruch auf das Entgelt für die nach diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten aber als Geschäftsführungsforderung im Sinne des § 10 Abs 4 AO.Wurden auf Grund eines Werkvertrages Arbeiten teils vor und teils nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers geleistet, so ist der Anspruch auf das Entgelt für die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geleisteten Arbeiten als Ausgleichsforderung anzusehen, der Anspruch auf das Entgelt für die nach diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten aber als Geschäftsführungsforderung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 946/32
    Entscheidungstext OGH 03.11.1932 2 Ob 946/32
    Veröff: SZ 14/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0051863

Dokumentnummer

JJR_19321103_OGH0002_0020OB00946_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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