RS OGH 2007/2/15 4Os413/32, 15Os20/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1932
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Norm

StGB §65
  1. StGB § 65 heute
  2. StGB § 65 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Falle des § 40 StG (nunmehr § 65 Abs 2 StGB) darf die nach österreichischem Recht zu bemessende Strafe sowohl hinsichtlich der Strafart als auch hinsichtlich der Strafdauer nicht strenger sein als die im ausländischen Rechte angedrohte Strafe.Im Falle des Paragraph 40, StG (nunmehr Paragraph 65, Absatz 2, StGB) darf die nach österreichischem Recht zu bemessende Strafe sowohl hinsichtlich der Strafart als auch hinsichtlich der Strafdauer nicht strenger sein als die im ausländischen Rechte angedrohte Strafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0092336

Dokumentnummer

JJR_19321108_OGH0002_0040OS00413_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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