RS OGH 1932/11/8 3Ob961/32

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Veröffentlicht am 08.11.1932
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Norm

KO §12

Rechtssatz

Gegen den Beschluß, womit festgestellt wurde, daß die gemäß § 12 KO durch die Konkurseröffnung erloschenen Absonderungsrechte infolge Konkursaufhebung wieder in Kraft getreten sind, können andere Gläubiger nicht Rekurs erheben. Es bleibt ihnen vorbehalten, die Pfandrechte im Verteilungsverfahren zu bestreiten.Gegen den Beschluß, womit festgestellt wurde, daß die gemäß Paragraph 12, KO durch die Konkurseröffnung erloschenen Absonderungsrechte infolge Konkursaufhebung wieder in Kraft getreten sind, können andere Gläubiger nicht Rekurs erheben. Es bleibt ihnen vorbehalten, die Pfandrechte im Verteilungsverfahren zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 961/32
    Entscheidungstext OGH 08.11.1932 3 Ob 961/32
    Veröff: SZ 14/219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0064309

Dokumentnummer

JJR_19321108_OGH0002_0030OB00961_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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