Norm
StPO §152Rechtssatz
Ein falsches gerichtliches Zeugnis, das von einer im § 152 StPO begünstigten Person abgelegt wurde, ohne daß diese über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurde, läßt sich nicht nach dem § 199 lit a StG beurteilen.Ein falsches gerichtliches Zeugnis, das von einer im Paragraph 152, StPO begünstigten Person abgelegt wurde, ohne daß diese über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurde, läßt sich nicht nach dem Paragraph 199, Litera a, StG beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0097439Dokumentnummer
JJR_19321118_OGH0002_0050OS00906_3200000_001