Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Wenn gegen den Ausgleichsschuldner, dessen Ausgleich bestätigt worden ist, ein Exekutionstitel aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt, so kann die betreibende Partei im Falle des Wiederauflebens ihrer Forderung mit Berufung auf diesen vorausgegangenen Exekutionstitel und mit Behauptung des Wiederauflebens die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne daß sie durch öffentliche Urkunden die erfolglose Mahnung als Voraussetzung des Wiederauflebens beweisen muß. In einem solchen Falle kann der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung durch eine Klage nach § 36 EO oder durch einen Einstellungsantrag nach § 40 EO begegnen.Wenn gegen den Ausgleichsschuldner, dessen Ausgleich bestätigt worden ist, ein Exekutionstitel aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt, so kann die betreibende Partei im Falle des Wiederauflebens ihrer Forderung mit Berufung auf diesen vorausgegangenen Exekutionstitel und mit Behauptung des Wiederauflebens die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne daß sie durch öffentliche Urkunden die erfolglose Mahnung als Voraussetzung des Wiederauflebens beweisen muß. In einem solchen Falle kann der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung durch eine Klage nach Paragraph 36, EO oder durch einen Einstellungsantrag nach Paragraph 40, EO begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0001437Dokumentnummer
JJR_19330118_OGH0002_0010OB01223_3200000_001