RS OGH 1933/1/23 5Os1255/32

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Veröffentlicht am 23.01.1933
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Norm

WeinG §19

Rechtssatz

Nach dem § 19 WeinG ist der Verfall im freisprechenden Erkenntnis selbst dann auszusprechen, wenn der Ankläger keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.Nach dem Paragraph 19, WeinG ist der Verfall im freisprechenden Erkenntnis selbst dann auszusprechen, wenn der Ankläger keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1255/32
    Entscheidungstext OGH 23.01.1933 5 Os 1255/32
    Veröff: SSt XIII/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0082701

Dokumentnummer

JJR_19330123_OGH0002_0050OS01255_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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