Norm
ABGB §878Rechtssatz
Wer weiß, daß es gesetzlich verboten ist, zu vereinbaren, man werde bei einer Versteigerung nicht mitbieten, und sich darauf verläßt, daß der andere Teil das für diesen Verzicht zugesicherte Entgelt leisten werde, genießt keinen Vertrauensschutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0025117Dokumentnummer
JJR_19330307_OGH0002_0030OB00186_3300000_001