Norm
ABGB §967Rechtssatz
Wurde ein Verwahrungsvertrag über mehrere Sachen abgeschlossen und nur ein Teil dieser Sachen zurückgestellt, so begann hinsichtlich der nicht zurückgestellten Sachen die Frist des § 967 ABGB mit der Zurückstellung der anderen Sachen zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0024390Dokumentnummer
JJR_19330310_OGH0002_0010OB00231_3300000_001