RS OGH 1933/3/10 1Ob231/33

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Veröffentlicht am 10.03.1933
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Norm

ABGB §967

Rechtssatz

Wurde ein Verwahrungsvertrag über mehrere Sachen abgeschlossen und nur ein Teil dieser Sachen zurückgestellt, so begann hinsichtlich der nicht zurückgestellten Sachen die Frist des § 967 ABGB mit der Zurückstellung der anderen Sachen zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 231/33
    Entscheidungstext OGH 10.03.1933 1 Ob 231/33
    Veröff: SZ 15/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0024390

Dokumentnummer

JJR_19330310_OGH0002_0010OB00231_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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