Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Die im § 282 StPO aufgezählten Personen sind auch berechtigt, eine vom Angeklagten selbst angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu dessen Gunsten auszuführen.Die im Paragraph 282, StPO aufgezählten Personen sind auch berechtigt, eine vom Angeklagten selbst angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu dessen Gunsten auszuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0099875Dokumentnummer
JJR_19330316_OGH0002_0050OS00252_3300000_001