Die Vorschrift des § 528 ZPO bezüglich Besitzstörungen gilt auch für die gemäß § 458 ZPO erlassenen einstweiligen Verfügungen.Die Vorschrift des Paragraph 528, ZPO bezüglich Besitzstörungen gilt auch für die gemäß Paragraph 458, ZPO erlassenen einstweiligen Verfügungen.