RS OGH 2024/5/15 3Ob1132/33; 7Ob663/90; 6Ob73/24i

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Veröffentlicht am 21.03.1933
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Rechtssatz

Die Verjährung der Ansprüche gegen mehrere nebeneinander Schadenersatzpflichtige wird nicht dadurch gehemmt, daß versucht wird, die Ansprüche zunächst gegen einen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1132/33
    Entscheidungstext OGH 21.03.1933 3 Ob 1132/33
    Veröff: SZ 15/63
  • RS0034552">7 Ob 663/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 663/90
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Schaden auf andere Weise als durch Zahlung eines solidarisch haftenden Schuldners, etwa durch Befriedigung eines Rückforderungsanspruches, nachträglich beseitigt werden könnte. (T1) Veröff: JBl 1991,730
  • RS0034552">6 Ob 73/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 73/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0034552

Im RIS seit

21.03.1933

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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