Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Die Verjährung der Ansprüche gegen mehrere nebeneinander Schadenersatzpflichtige wird nicht dadurch gehemmt, daß versucht wird, die Ansprüche zunächst gegen einen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0034552Im RIS seit
21.03.1933Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024