RS OGH 1933/3/25 5Os139/33 (5Os140/33, 5Os141/33, 5Os142/33, 5Os143/33, 5Os144/33, 5Os145/33, 5Os146

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Veröffentlicht am 25.03.1933
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Norm

StPO §470 Z3
StPO §475

Rechtssatz

Ergibt sich infolge einer gegen ein bezirksgerichtliches Urteil erhobenen Schuldberufung die Notwendigkeit der Aufnahme weiterer Beweise, a) bei der nicht öffentlichen Beratung, so kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und dem Erstgericht die Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung auch auftragen, wenn das Urteil nur mittels Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld oder mittels anderer als der im § 475 Abs 1 und 3 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe angefochten wird, b) ergibt sich diese Notwendigkeit erst bei der Berufungsverhandlung, so hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme selbst zu ergänzen. Die den Berufungsgerichten in der Z 3 des § 470 StPO erteilte Ermächtigung ist nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit zu handhaben.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 139/33
    Entscheidungstext OGH 25.03.1933 5 Os 139/33
    Veröff: SSt XIII/31
  • 9 Os 62/72
    Entscheidungstext OGH 06.07.1972 9 Os 62/72
    Vgl; Beisatz: Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt. (T1)
  • 11 Os 8/82
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 11 Os 8/82
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1982/202 S 198
  • 12 Os 30/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 30/08s
    Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0101731

Dokumentnummer

JJR_19330325_OGH0002_0050OS00139_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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