Norm
AO §10 Abs1Rechtssatz
Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen den Ausgleichsschuldner kann so lange nicht bewirkt werden, als nicht die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Anschlußkonkurses abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0051821Dokumentnummer
JJR_19330419_OGH0002_0030OB00363_3300000_001