Auch; Beisatz: Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung bei Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs (hier: wegen dessen Verjährung) derart klar und deutlich zu erfolgen, daß der Mandant die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und deren Kostenfolgen auch klar erkennen kann. (T2)
Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)