Norm
EO §231Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche den Gegner, gegen dessen Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren Widerspruch erhoben wurde, verpflichtet, alle Einwendungen gegen den Widerspruch bei sonstigem Ausschluß schon im Verteilungsverfahren vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0003322Im RIS seit
30.05.1933Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024