RS OGH 1933/6/28 1Ob598/33

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Veröffentlicht am 28.06.1933
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Ficht ein Gläubiger an, daß sich der Schuldner einer Erbschaft entschlagen hat, in die ein Unternehmen gehört, so kommt es für die Befriedigungstauglichkeit darauf an, ob für den Gläubiger aus den Erträgnissen des Unternehmens eine Befriedigung erwartet werden kann, nicht aber darauf, ob der Nachlaß nicht überschuldet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/33
    Entscheidungstext OGH 28.06.1933 1 Ob 598/33
    Veröff: SZ 15/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0050548

Dokumentnummer

JJR_19330628_OGH0002_0010OB00598_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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