Norm
AnfO §1Rechtssatz
Ficht ein Gläubiger an, daß sich der Schuldner einer Erbschaft entschlagen hat, in die ein Unternehmen gehört, so kommt es für die Befriedigungstauglichkeit darauf an, ob für den Gläubiger aus den Erträgnissen des Unternehmens eine Befriedigung erwartet werden kann, nicht aber darauf, ob der Nachlaß nicht überschuldet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0050548Dokumentnummer
JJR_19330628_OGH0002_0010OB00598_3300000_001