Norm
ABGB §812 HRechtssatz
Durch Bewilligung der Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB erlangt der Nachlaßgläubiger in dem nach der Einantwortung auf Antrag der Erben eröffneten Ausgleichsverfahren ein Absonderungsrecht.Durch Bewilligung der Absonderung des Nachlasses nach Paragraph 812, ABGB erlangt der Nachlaßgläubiger in dem nach der Einantwortung auf Antrag der Erben eröffneten Ausgleichsverfahren ein Absonderungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0015560Dokumentnummer
JJR_19330822_OGH0002_0030OB00737_3300000_001