RS OGH 1933/8/22 3Ob737/33

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Veröffentlicht am 22.08.1933
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Rechtssatz

Durch Bewilligung der Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB erlangt der Nachlaßgläubiger in dem nach der Einantwortung auf Antrag der Erben eröffneten Ausgleichsverfahren ein Absonderungsrecht.Durch Bewilligung der Absonderung des Nachlasses nach Paragraph 812, ABGB erlangt der Nachlaßgläubiger in dem nach der Einantwortung auf Antrag der Erben eröffneten Ausgleichsverfahren ein Absonderungsrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 737/33
    Entscheidungstext OGH 22.08.1933 3 Ob 737/33
    Veröff: SZ 15/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0015560

Dokumentnummer

JJR_19330822_OGH0002_0030OB00737_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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