Beisatz: Der Einklagung seines weiteren Schmerzengeldbetrages steht mangels Identität des Anspruches nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen, sodaß eine materiellrechtliche Sachentscheidung zu treffen ist. (T1)
Beisatz: Identität des Anspruches, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteiles gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde. Wird daher nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T2)