RS OGH 1933/9/5 2Ob818/33, 1Ob661/89, 2Ob1138/94, 2Ob157/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1933
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Norm

ABGB §1325 E2
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Umfang der Rechtskraft des Ausspruches über die Höhe des Schmerzengeldes.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 818/33
    Entscheidungstext OGH 05.09.1933 2 Ob 818/33
    Veröff: SZ 15/175
  • 1 Ob 661/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 661/89
    Veröff: RZ 1992/41 S 99
  • 2 Ob 1138/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 1138/94
    Beisatz: Der Einklagung seines weiteren Schmerzengeldbetrages steht mangels Identität des Anspruches nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen, sodaß eine materiellrechtliche Sachentscheidung zu treffen ist. (T1)
  • 2 Ob 157/98x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 157/98x
    Beisatz: Identität des Anspruches, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteiles gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde. Wird daher nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0031008

Dokumentnummer

JJR_19330905_OGH0002_0020OB00818_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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