RS OGH 1979/7/5 1Ob849/33, 7Ob658/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1933
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine im Testament begründete Stiftung kann nicht als Zeitgenossin des Erblassers i.S. des § 612 ABGB. angesehen werden. Die Beschränkung des § 612 ABGB für unbewegliches Vermögen gilt auch, wenn an dessen Stelle ein Kapital tritt.Eine im Testament begründete Stiftung kann nicht als Zeitgenossin des Erblassers i.S. des Paragraph 612, ABGB. angesehen werden. Die Beschränkung des Paragraph 612, ABGB für unbewegliches Vermögen gilt auch, wenn an dessen Stelle ein Kapital tritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 849/33
    Entscheidungstext OGH 12.10.1933 1 Ob 849/33
    SZ 15/202
  • 7 Ob 658/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 658/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0012546

Dokumentnummer

JJR_19331012_OGH0002_0010OB00849_3300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten