Norm
ABGB §612Rechtssatz
Eine im Testament begründete Stiftung kann nicht als Zeitgenossin des Erblassers i.S. des § 612 ABGB. angesehen werden. Die Beschränkung des § 612 ABGB für unbewegliches Vermögen gilt auch, wenn an dessen Stelle ein Kapital tritt.Eine im Testament begründete Stiftung kann nicht als Zeitgenossin des Erblassers i.S. des Paragraph 612, ABGB. angesehen werden. Die Beschränkung des Paragraph 612, ABGB für unbewegliches Vermögen gilt auch, wenn an dessen Stelle ein Kapital tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0012546Dokumentnummer
JJR_19331012_OGH0002_0010OB00849_3300000_002