Norm
ABGB §22Rechtssatz
Der Fall der Erbseinsetzung einer noch nicht existent gewordenen, sondern im letzten Willen des Erblassers vorgesehenen, erst nach seinem Tode zu errichtenden Stiftung ist in Analogie zu § 22 ABGB zu beurteilen. Im Stadium der Ungewissheit, ob die Stiftung existent geworden ist, muß ihr eine bedingte Parteifähigkeit zuerkannt werden. RG 09.09.1942, VIII 67 DREvBl 1942 Nr 291
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0009091Dokumentnummer
JJR_19331012_OGH0002_0010OB00849_3300000_001