Rechtssatz
In der Bestellung eines zahlungsfähigen Bürgen kann eine Sonderbegünstigung im Sinne des § 47 AO auch dann gelegen sein, wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner voll einbringlich ist.In der Bestellung eines zahlungsfähigen Bürgen kann eine Sonderbegünstigung im Sinne des Paragraph 47, AO auch dann gelegen sein, wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner voll einbringlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0052047Dokumentnummer
JJR_19331025_OGH0002_0020OB00840_3300000_001