Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Eine Entscheidung zweiter Instanz, womit die Kosten der Vertretung im Strafverfahren zuerkannt werden, ist nach § 528 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn im Spruche der auf die Kosten entfallende Betrag mit dem zuerkannten Betrag in der Hauptsache zusammengezogen wurde.Eine Entscheidung zweiter Instanz, womit die Kosten der Vertretung im Strafverfahren zuerkannt werden, ist nach Paragraph 528, ZPO auch dann unanfechtbar, wenn im Spruche der auf die Kosten entfallende Betrag mit dem zuerkannten Betrag in der Hauptsache zusammengezogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044309Dokumentnummer
JJR_19331114_OGH0002_0030OB00950_3300000_001