RS OGH 1933/11/14 3Ob950/33

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Veröffentlicht am 14.11.1933
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Norm

StPO §393 Abs4
ZPO §528 D4c

Rechtssatz

Eine Entscheidung zweiter Instanz, womit die Kosten der Vertretung im Strafverfahren zuerkannt werden, ist nach § 528 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn im Spruche der auf die Kosten entfallende Betrag mit dem zuerkannten Betrag in der Hauptsache zusammengezogen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 950/33
    Entscheidungstext OGH 14.11.1933 3 Ob 950/33
    Veröff: SZ 15/227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044309

Dokumentnummer

JJR_19331114_OGH0002_0030OB00950_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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