Norm
KO §12Rechtssatz
Nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desjenigen, gegen den das Pfandrecht erworben wurde, bringt ein Pfandrecht unter den Voraussetzungen des § 12 KO zum Erlöschen.Nur die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desjenigen, gegen den das Pfandrecht erworben wurde, bringt ein Pfandrecht unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, KO zum Erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0064301Dokumentnummer
JJR_19331114_OGH0002_0030OB00876_3300000_001