RS OGH 1969/11/25 4Ob459/33, 4Ob336/69

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Veröffentlicht am 16.11.1933
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Rechtssatz

Der Feststellungsantrag nach dem § 111 PatG schließt in allen Fällen, in denen er zulässig ist, die Feststellungsklage nach dem § 228 ZPO aus.Der Feststellungsantrag nach dem Paragraph 111, PatG schließt in allen Fällen, in denen er zulässig ist, die Feststellungsklage nach dem Paragraph 228, ZPO aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 459/33
    Entscheidungstext OGH 16.11.1933 4 Ob 459/33
    Veröff: SZ 15/229
  • 4 Ob 336/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 336/69
    Beisatz: Nach § 111 PatG sind nur negative Feststellungsklagen, dh Klagen auf Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren nicht unter ein Patent fällt, zulässig. Ein Feststellungsbegehren, das auf die Feststellung eines Patenteingriffes des Beklagten abzielt, vermag den Gegenstand einer Feststellung nach § 111 PatG nicht abzugeben, vielmehr hat § 228 ZPO Platz zu greifen. (T1) Veröff: EvBl 1970/252 S 437 = ÖBl 1970,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0039153

Dokumentnummer

JJR_19331116_OGH0002_0040OB00459_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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