RS OGH 1933/11/24 1Ob639/33, 8Ob14/67, 1Ob586/85

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Veröffentlicht am 24.11.1933
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Norm

ABGB §297 A

Rechtssatz

Leitungen für Gas und elektrisches Licht in einem Hause bilden einen wesentlichen unselbstständigen Bestandteil des Gebäudes und können nicht Gegenstand eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0009876

Dokumentnummer

JJR_19331124_OGH0002_0010OB00639_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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