Norm
ZPO §582 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung eines Obmannes für das Schiedsgericht im Sinne des § 582 Abs 1 ZPO kann auch von einer Partei allein beantragt werden. Schiedsrichter und Schiedsmann.Die Bestellung eines Obmannes für das Schiedsgericht im Sinne des Paragraph 582, Absatz eins, ZPO kann auch von einer Partei allein beantragt werden. Schiedsrichter und Schiedsmann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0045052Dokumentnummer
JJR_19331207_OGH0002_0030OB00981_3300000_001