RS OGH 2008/2/27 3Ob1036/33, 3Ob102/67, 3Ob9/81, 3Ob22/84, 1Ob9/00f, 3Ob179/07f

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Veröffentlicht am 12.12.1933
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Rechtssatz

Die Frist des § 575 ZPO gilt auch für den Vollzug eines auf Grund Erlöschens des Bestandvertrages ergangenen Räumungsurteiles.Die Frist des Paragraph 575, ZPO gilt auch für den Vollzug eines auf Grund Erlöschens des Bestandvertrages ergangenen Räumungsurteiles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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