Norm
ABGB §1118Rechtssatz
Die Frist des § 575 ZPO gilt auch für den Vollzug eines auf Grund Erlöschens des Bestandvertrages ergangenen Räumungsurteiles.Die Frist des Paragraph 575, ZPO gilt auch für den Vollzug eines auf Grund Erlöschens des Bestandvertrages ergangenen Räumungsurteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011