RS OGH 1934/1/4 1Ob1099/33

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Veröffentlicht am 04.01.1934
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Norm

ABGB §156 Ca

Rechtssatz

Die Frist zur Erhebung der Bestreitungsklage nach § 158 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann sichere Kunde davon erhielt, daß seine Gattin ein Kind geboren habe. Der Beginn der Frist kann nicht dadurch hinausgeschoben werden, daß der Ehemann in auffallender Fahrlässigkeit es unterläßt, sich nach den Geburtsdaten und dem Namen des Kindes zu erkundigen, obwohl er dies leicht tun konnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1099/33
    Entscheidungstext OGH 04.01.1934 1 Ob 1099/33
    Veröff: SZ 16/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048186

Dokumentnummer

JJR_19340104_OGH0002_0010OB01099_3300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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