Norm
ABGB §156 CaRechtssatz
Die Frist zur Erhebung der Bestreitungsklage nach § 158 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann sichere Kunde davon erhielt, daß seine Gattin ein Kind geboren habe. Der Beginn der Frist kann nicht dadurch hinausgeschoben werden, daß der Ehemann in auffallender Fahrlässigkeit es unterläßt, sich nach den Geburtsdaten und dem Namen des Kindes zu erkundigen, obwohl er dies leicht tun konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048186Dokumentnummer
JJR_19340104_OGH0002_0010OB01099_3300000_001