Norm
GlSpV §1Rechtssatz
Ein Preisausschreiben zu Reklamezwecken für die Lösung des Rätsels, wobei die Beteiligung nicht an den vorherigen Einkauf von Waren gebunden ist, fällt weder unter den § 28 UWG und die Verordnung vom 08.11.1924, BGBl 1924/401, noch unter den § 1 UWG.Ein Preisausschreiben zu Reklamezwecken für die Lösung des Rätsels, wobei die Beteiligung nicht an den vorherigen Einkauf von Waren gebunden ist, fällt weder unter den Paragraph 28, UWG und die Verordnung vom 08.11.1924, BGBl 1924/401, noch unter den Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0060449Dokumentnummer
JJR_19340123_OGH0002_0040OB00017_3400000_001