Norm
ZPO §54Rechtssatz
Hat die Partei rechtsirrtümlich Barauslagen (Gebühren), die sie schuldet, aber noch nicht geleistet hat, in der Frist des § 54 ZPO mit einem zu niedrigen Betrage verzeichnet, so ist ihr nach dieser Frist geleistetes Begehren um Zuspruch des Fehlbetrages dem Gegner gegenüber verspätet.Hat die Partei rechtsirrtümlich Barauslagen (Gebühren), die sie schuldet, aber noch nicht geleistet hat, in der Frist des Paragraph 54, ZPO mit einem zu niedrigen Betrage verzeichnet, so ist ihr nach dieser Frist geleistetes Begehren um Zuspruch des Fehlbetrages dem Gegner gegenüber verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036045Dokumentnummer
JJR_19340130_OGH0002_0030OB00958_3200000_001