RS OGH 1934/2/1 2Ob13/34

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Veröffentlicht am 01.02.1934
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Wer nicht für einen Teil des einem anderen eingeräumten Kredites, sondern nur für eine bestimmt von vorneherein abgegrenzte Schuld die Mithaftung übernimmt, haftet nur für diesen Betrag. Wenn zwei oder mehrere ursprünglich selbständige Forderungen bei ihrer pfandrechtlichen Sicherstellung in eine rechtliche Einheit zusammengefaßt wurden, ohne daß sich im Innenverhältnis an ihrer Eigenart etwas ändert, ist zur Entscheidung der Frage, welche derselben aus dem Meistbote berichtigt wurde, wenn dieses nicht für alle reicht, auf § 1416 ABGB zurückzugreifen, wobei, falls eine der Forderungen auch durch Bürgschaft versichert wurde, diese als die lästigere zu gelten hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/34
    Entscheidungstext OGH 01.02.1934 2 Ob 13/34
    Veröff: SZ 16/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0033554

Dokumentnummer

JJR_19340201_OGH0002_0020OB00013_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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