Norm
EO §125 Abs1Rechtssatz
§ 125 Abs 1 EO bezieht sich nur auf das Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger untereinander, nicht aber auf Rechtsverhältnisse zwischen den Hypothekargläubiger.Paragraph 125, Absatz eins, EO bezieht sich nur auf das Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger untereinander, nicht aber auf Rechtsverhältnisse zwischen den Hypothekargläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002638Dokumentnummer
JJR_19340208_OGH0002_0020OB00085_3400000_001