RS OGH 2006/4/6 1Ob20/34, 6Ob64/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1934
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Norm

EO §354 IA
EO §367
HGB §16
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach Paragraph 354, EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/34
    Entscheidungstext OGH 14.02.1934 1 Ob 20/34
    Veröff: SZ 16/32
  • RS0004415">6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Vgl auch; Beisatz: Die der Entscheidung 1 Ob 20/34 zugrundeliegende Rechtsauffassung, § 367 EO gelte auch für Anmeldungen zum Firmenbuch, trifft weiterhin zu, wenngleich der damals vom Obersten Gerichtshof konkret beurteilte Fall heute nach § 16 HGB zu lösen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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