RS OGH 1934/2/21 2Ob74/34, 3Ob14/67, 3Ob13/68, 3Ob36/69, 3Ob1/74, 3Ob14/75, 3Ob2/84

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Veröffentlicht am 21.02.1934
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Norm

EO §17

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht darf die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung nicht prüfen, außer es kommt eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch sie geradezu verboten ist; es darf den Vollzug der Exekution nur dann verweigern, wenn die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/34
    Entscheidungstext OGH 21.02.1934 2 Ob 74/34
    SZ 16/40
  • 3 Ob 14/67
    Entscheidungstext OGH 22.02.1967 3 Ob 14/67
    RZ 1967/106
  • 3 Ob 13/68
    Entscheidungstext OGH 14.02.1968 3 Ob 13/68
    Beisatz: Läßt sich aus dem Beschluß des Bewilligungsgerichtes nicht entnehmen, daß ihm die Ausgleichseröffnung bekannt gewesen wäre und es trotzdem die Exekutionsbewilligung für zulässig erachtet hätte, ist das Exekutionsgericht durch die Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht gehindert, die unzulässige Exekution einzustellen. (T1) = EvBl 1968/309 S 496
  • 3 Ob 36/69
    Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 36/69
  • 3 Ob 1/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 1/74
    Beisatz: Keine Verweigerung wegen allfälliger Mängel einzelner Anordnungen im Rahmen der Exekutionsbewilligung. (T2) = EvBl 1974/187 S 406
  • 3 Ob 14/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 3 Ob 14/75
    Auch; Beisatz: Bindungswirkung, außer, wenn sich infolge Unvollständigkeit des beurteilten Sachverhaltes nachträglich die Unzulässigkeit einer Anordnung bzw ihres Vollzuges herausstellt. (T3) = SZ 48/7
  • 3 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 2/84
    Beisatz: Das Exekutionsgericht darf den Vollzug nicht ablehnen, wenn die Ablehnung des Vollzuges eine bei der Gleichordnung des Bewilligungsgerichtes mit dem Vollzugsgericht unzulässige Überprüfung des Beschlusses jenes Gerichtes bedeuten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000624

Dokumentnummer

JJR_19340221_OGH0002_0020OB00074_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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